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"Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat
unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf
dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere
Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (bayerische
= 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges
Geschirr für Flüssigkeit = nicht ganz eine Maß) Bier für
nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis
Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der
Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein
halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe
gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen
sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es
keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und
verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in
unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke
als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraut werden
sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht
einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß
Bier, so oft es vorkommt unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch
ein Gäuwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem
Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß)
Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm
allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den
Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben
und auszuschenken.
Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, daß aus
Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde
(nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem
Land verschieden sind) zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu
verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich
ausgedrückt und gesetzt ist."
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